I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1)Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle Verkäufe bzw. Lieferungen von Prometex GmbH (nachfolgend Prometex ) an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 i.V.m. § 14 BGB (nachfolgend als „Kunden“ bezeichnet).
(2)Diese Bedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller Angebote, Vertragsannahmen und Kaufverträge von Prometex . Sie sind die ausschließliche vertragliche Regelung mit dem jeweiligen Kunden, soweit nicht besondere individuelle Regelungen des Vertrages getroffen wurden.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, auch wenn wir diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn wir hätten ausdrücklich und schriftlich der Geltung der Kundenbestimmungen zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführen.
(4) Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn wir nicht nochmals ausdrücklich auf diese hinweisen; und solange, bis von uns neue Bedingungen durch Übersendung an den Kunden in Kraft gesetzt werden.
(5) Mit Ausnahme der Geschäftsführer, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten sind Mitarbeiter unseres Hauses nicht befugt, von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen zu treffen.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
(1) Angebote von Prometex sind stets unverbindlich (so genannte „invitatio ad offerendum“), es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet. Ansonsten kommt ein Vertrag erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen oder die Ware liefern. Der Kunde ist an Bestellungen/Angebote eine Woche gebunden, sofern nicht eine längere Bindungsfrist vereinbart oder üblich ist oder der Kunde in der Bestellung/in dem Angebot ausdrücklich eine kürzere Bindungsfrist erklärt hat.
(2) Für den Lieferumfang und die Vertragsbedingungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von Prometex maßgebend. Nebenabreden bedürfen stets der in § 19 Abs. 4 dieser Bedingungen bestimmten Form.
(3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen oder sonstigen technischen Unterlagen, die dem Kunden vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigt werden, behält sich Prometex alle Rechte, insbesondere das Eigentum und das Urheberrecht vor. Ohne Zustimmung von Prometex darf der Kunde sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen, an Dritte aushändigen oder sonst wie bekannt geben. Auf Verlangen sind diese an Prometex unverzüglich zurückzugeben.
(4) Sofern für einen Auftrag Sonderbestimmungen vereinbart wurden, erlöschen diese mit der Erledigung des Auftrages und beziehen sich nicht auf gleichzeitig laufende oder Anschlussgeschäfte.
§ 3 Preise
(1) Alle von uns genannten Preise, auch Bearbeitungs- und Druckkosten, gelten vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen „netto ab Werk“ i.S.v. § 19 Abs. 2 dieser Bedingungen, das heißt ohne Verpackung, Verladung, Versicherung (insbesondere Transportversicherung), Zölle und Abgaben, Transportkosten und Umsatzsteuer.
(2) Alle Preise verstehen sich in EURO, es sei denn, es wurde eine andere Währung von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angegeben.
(3) Bei nicht vorhersehbaren außergewöhnlichen Kostenerhöhungen etwa durch Preiserhöhungen unserer Lieferanten oder Währungsschwankungen, sind wir berechtigt, die Preiserhöhung an den Kunden weiterzugeben.
§4 Auslandsgeschäfte
(1) Bei Lieferung in das Ausland finden neben diesen Bedingungen die von der internationalen Handelskammer veröffentlichen „International Commercial Terms“ (Incoterms“) in der jeweils neusten geltenden Fassung Anwendung, sofern in unserer Auftragsbestätigung bzw. uns bindendem Angebot auf einen der betreffenden Terms (z.. B. mittels der Klauseln „cif“, „ex work“, „fob“ etc.) verwiesen wird.
(2) Einfuhrzoll, Konsulatsgebühren und sonstige aufgrund von Vorschriften des Bestimmungslandes erhobene Abgaben/Gebühren sind in den von uns genannten Preisen grundsätzlich nicht enthalten (entsprechend dem daneben geltenden § 3 Abs. 1 dieser AGB). Ist ausnahmsweise ausdrücklich eine derartige Abgabe im Preis enthalten, erhöht sich der vereinbarte Preis entsprechend, wenn sich die Abgabensätze seit der Vereinbarung erhöht haben.
(3) Prometex ist nur verpflichtet, ausländische Verpackungs-, Wiege- und Zollvorschriften zu beachten, wenn der Kunde hierzu vorher genaue Angaben gemacht hat.
§5 Export- und Importgenehmigungen
Von uns gelieferte Ware und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem von dem Käufer angegebenen Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragswaren – einzeln oder in integrierter Form – unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Käufer vereinbarten Lieferlandes. Bei Bezug von Erzeugnissen, für die eine Preisbindung und / oder eine Absatzbindung besteht, gelten außer diesen Lieferbedingungen die besonderen Bedingungen und Exportvorschriften z.B. Embargo des betreffenden Herstellers. Der Käufer ist verpflichtet, sich selbständig über die entsprechenden Vorschriften zu informieren, und zwar nach den Deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus, nach den US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, OEA, Washington DC 20230. Unabhängig davon, ob der Käufer den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Waren angibt, obliegt es dem Käufer in eigener Verantwortung, die ggf. notwendigen Genehmigungen der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörde einzuholen, bevor er die Ware exportiert. Der Käufer ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endabnehmer verantwortlich.
II. Vertragspflichten
§ 6 Zahlung
(1) Unsere Forderungen sind 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Prometex behält sich vor, bei Neukunden, säumigen Zahlern, größeren Bestellungen, sowie Kunden außerhalb Deutschlands nur gegen Vorauskasse zu liefern.
(3) Importware ist per Vorauskasse zu zahlen.
(4) Prometex ist, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist, nicht vorleistungspflichtig. Ist ausnahmsweise ausdrücklich eine Vorleistungspflicht von Prometex vereinbart, gilt § 321 BGB mit der Maßgabe, dass die Vorschrift auch Anwendung findet, wenn der Kunde nach Vertragsschluss in diesem oder anderen Verträgen der Geschäftsverbindung gegen vereinbarte Zahlungsbedingungen verstoßen hat..
(5) Prometex behält sich die Ablehnung von Scheck und Wechseln von Kunden ausdrücklich vor. Die Annahme solcher Zahlungssurrogate erfolgt stets erfüllungshalber. Wechsel werden in jedem Fall nur unter der Voraussetzung der
Diskontierbarkeit angenommen. Diskont, Einziehungsspesen und Wechselsteuer sowie sonstige Kosten in Zusammenhang mit der Annahme solcher Zahlungssurrogate gehen zu Lasten des Kunden. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs des Rechnungsbetrags; sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem Prometex über den Gegenwert verfügen kann.
(6) Stellt Prometex seine Rechnung nach Vertragsschluss auf einen anderen als seinen Vertragspartner (den Kunden) aus, ist darin grundsätzlich keine Änderung des Vertragspartners und insbesondere auch keine Entlassung des Kunden aus dessen
Zahlungsverpflichtung zu sehen. Wird die Rechnung von Prometex an einen Dritten versendet, ist darin nur das Einverständnis zu dessen Schuldbeitritt, nicht aber zu einer Vertragsübernahme zu sehen.
(7) Für jede Mahnung nach Fälligkeit der Forderung werden dem Kunden € 5,00 in Rechnung gestellt. Die gesetzlichen Rechte von Prometex im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden bleiben unberührt.
(8) Im Falle des Verzuges, Scheck- und Wechselprotests oder bei Umständen, die Prometex berechtigen, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen, können etwaige Stundungsvereinbarungen und eingeräumte Zahlungsziele des Kunden, bezogen auf die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Prometex und dem Kunden, ohne weitere Voraussetzungen von Prometex gekündigt werden.
§7 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
(1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn sein Gegenanspruch von uns unbestritten ist oder bereits rechtskräftig festgestellt wurde. Dies gilt auch für die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne Prometex ’s schriftliche Zustimmung Ansprüche aus den Verträgen an Dritte abzutreten.
§8 Lieferung
(1) Die Lieferung durch Prometex erfolgt schnellstmöglich. Genannte Lieferzeiten/Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit der genannten Zeit/des genannten Termins wird durch Prometex ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Für die Einhaltung einer Lieferzeit ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager oder, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet wird, die Meldung der Versandbereitschaft maßgebend. Lieferzeiten verlängern sich um eine jeweils individuell zu vereinbarende Frist, wenn der Kunde eine geschuldete Mitwirkungshandlung (vgl. §9 dieser AGB) nicht vornimmt.
(2) Für die Dauer der Prüfung von Andrucken, Fertigmustern, Klischees usw. durch den Kunden ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Kunden bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.
(3) Prometex kommt mit Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen im Falle unverbindlicher Liefer- bzw. Leistungstermine erst dann in Verzug, wenn der Kunde Prometex unter Angabe einer angemessenen Nachfrist anmahnt, diese Frist erfolglos abläuft und die weiteren, gesetzlichen Verzugsvoraussetzungen vorliegen.
(4) Lieferung durch uns erfolgt immer unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten sowie pünktliche Ankunft der Ware. Lieferungsverzögerung bzw. Lieferungsausfall durch ein Verschulden unserer Lieferanten (ohne eigenes Mitverschulden von Prometex )
stellen kein Verschulden von Prometex dar.
(5) Verlangt der Kunde nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen.
(6) Liefer- und Leistungsverzögerungen infolge höherer Gewalt oder ähnlichen, nach Vertragsschluss entstehenden von uns nicht zu beeinflussenden Umständen, wie z.B. Arbeitskampf, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, haben wir nicht zu vertreten. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, längstens jedoch bis zu sechs Monaten. Nach Ablauf dieser Frist sind beide Parteien berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt, wenn einer Partei durch die Verzögerung erhebliche Nachteile entstehen.
(7) Prometex ist zur Teillieferung berechtigt, soweit dies dem Kunden zuzumuten ist. Im Falle von zulässigen Teillieferungen ist Prometex berechtigt, auch Teilrechnungen zu stellen.
(8) Wird die Belieferung auf Wunsch des Kunden, durch eine Unterlassung von erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden (z..B. Lieferung von Ein-, Um- oder Anbaugegenständen) verzögert, nimmt der Kunde den Liefergegenstand nicht ab oder wird die Lieferung nicht durchgeführt, weil der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, so ist Prometex berechtigt, Ersatz der dadurch entstehenden Mahnaufwendungen, insbesondere der Lagerkosten, zu verlangen. Die Lagerkosten können beginnend ab eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft mit 0,5% Rechnungsbetrages für jeden Monat pauschal berechnet werden. Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass keine oder erheblich geringere Lagerkosten entstanden sind. Prometex bleibt vorbehalten, höhere Aufwendungen nachzuweisen. Ferner bleiben die Möglichkeiten von Prometex unberührt, aufgrund der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
§9 Mitwirkungspfllichten/ - obliegenheiten des Kunden
(1) Soweit für die Wirksamkeit des Kaufvertrags oder für die Ausführung des Vertrags besondere Genehmigungen, Lizenzen (z.B. Import- oder Exportlizenzen) oder ähnliches erforderlich sind, hat diese der Kunde einzuholen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, alle nach dem Vertrag oder Treu und Glauben geschuldeten Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen, insbesondere erforderliche Genehmigungen einzuholen und von ihm zu liefernde Ein-, Um- oder Anbaugegenstände beizubringen.
(3) Prometex ist berechtigt, dem Kunden für die Erbringung einer Mitwirkungshandlung (z.B. Beantragung erforderlicher Genehmigungen) eine angemessene Frist zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf ist Prometex berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Liegen erforderliche Lizenzen oder Genehmigungen nicht spätestens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Vertragsschluss vor, ist Prometex ohne weiteres berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§10 Gefahrübergang
(1) Mit Übergabe des Liefergegenstandes von Prometex zur Verladung an die Transportperson (z.B. Spediteur, Frachtführer o.ä.), bei Beförderung durch Prometex mit Beginn der Verladetätigkeit, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes des Erfüllungsortes (vgl. § 19 Abs. 2 dieser AGB), geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Prometex die Kosten des Transportes trägt oder noch andere Leistungen wie die Aufstellung übernommen hat.
(2) Erfolgt die Versendung auf Veranlassung des Kunden oder aus einem sonstigen Grund, der in der Sphäre des Kunden liegt, zu einem späteren als dem erstmöglichen Liefertermin, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über.
(3) Eine Versicherung des Liefergegenstandes, sei es gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige Risiken, erfolgt durch uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auch dann stets auf dessen Kosten.
(4) Rücksendungen von Lieferungsgegenständen an Prometex reisen – vorbehaltlich ausdrücklicher anderer Absprachen – auf Rechnung und Gefahr der Kunden.